Ihre Rechte als Geschädigter:

1.    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Beauftragung eines Sachverständigen Ihres Vertrauens wird von dem Verursacher oder seiner Versicherung mit Ausnahme so genannter Bagatellschäden erstattet.

2.    Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

3.    Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

4.    Die Höhe eines eventuellen Wertminderungs-Anspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.

5.    Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang gibt.

6.    Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (Urteil BGH vom 6.4.1993, AZ VI ZR 181/92).

7.    Durch das Gutachten kann die Unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

8.    Einwände des Schädigers, z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

9.    Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

10.  Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen (und auch Ihrer finanziellen) Interesse. Achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung.

 

 

Bagatellschaden: Die Bagatellschadensgrenze liegt in den alten Bundesländern bei 750,-€. Wenn Sie als Laie die Schadenhöhe oberhalb dieser Grenze einschätzen, haben Sie das Recht einen Sachverständigen zu beauftragen. Darunter können Sie das Fahrzeug entweder direkt reparieren lassen oder einen Kostenvoranschlag einreichen. Im Zweifelsfalle lassen Sie sich den Schaden von einem Sachverständigen schätzen.

Schadenumfang: Der Schadenumfang beschreibt, welche Teile an Ihrem Fahrzeug beschädigt sind.

Schadenshöhe: Die Schadenshöhe umfasst den gesamten Schaden, inklusive Wertminderung und Abzüge für Altschäden.

Wertminderungs-Ausgleich: Auch bei einer fachgerechten Reparatur entsteht an Ihrem Fahrzeug ein Minderwert, den Sie bei einem späteren Verkauf erzielen. Dieser Betrag wird je nach Schadenshöhe und Alter Ihres Fahrzeuges berechnet.

Vorschaden: Ein Vorschaden ist ein instand gesetzter, früherer Schaden.

Altschaden: Ein Altschaden ist ein noch bestehender Schaden an Ihrem Fahrzeug.